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Rechtsstellung
Gemeindelawinenkommissionen fungieren als beratendes Organ des Bürgermeisters in allen Belangen der Lawinensicherheit. Ihre rechtliche Stellung ist nicht auf staatlicher Ebene geregelt, sondern unterliegt der Gesetzgebung der Autonomen Provinz Bozen. In den folgenden Kapiteln ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Südtiroler Lawinenkommissionen angeführt.
Da dieser Artikel nur eine Zusammenfassung der Gesetzgebung darstellt bzw. lediglich einen kurzen Überblick verschafft, wird hier auf die offiziellen Gesetzgebungen der Autonomen Provinz Bozen verwiesen (Landesgesetz vom 15. Mai, 2013 Nr. 7). Zusätzlich zum Lawinenkommissionsgesetz wurde im Auftrag des Landes ein “RECHTLICHER LEITFADEN FÜR LAWINENKOMMISSIONEN” veröffentlicht, welcher das Gesetz im Detail erläutert, und wo auch weitere Aspekte aufgegriffen wurden.
Am 15. Mai 2013 wurde das Landesgesetz Nr. 7 erlassen, welches erstmals explizit die Aufgaben von Lawinenkommissionen gesetzlich regelt. Zudem sind in diesem Gesetz ebenfalls die Zuständigkeiten der Gemeinden und jene des Landes (Agentur für Bevölkerungsschutz) definiert worden.
Organisatorisches
In Südtirol agieren Lawinenkommissionen immer auf Gemeindeebene, sprich eine Gemeinde verfügt, wenn überhaupt, über eine einzige Lawinenkommission. Ernannt wird eine Lawinenkommission vom entsprechenden Gemeinderat. Diese setzt sich aus mindestens fünf und maximal neun Mitglieder zusammen, wobei die Gemeinde die Mitgliederanzahl selbst wählen kann. Des Weiteren besteht die Möglichkeit die Kommission in Unterkommissionen zu gliedern, welche aus mindestens drei Mitgliedern zusammengesetzt sein muss. Bestimmt werden muss, wer den Vorsitz einer Kommission übernimmt, wer dessen Stellvertreter ist und wer der Mitglieder die Rolle des Schrift- bzw. Protokollführers übernimmt (nicht explizit erwähnt im Gesetz). Die Rolle des Schrift- bzw. Protokollführers muss nicht zwingend von einem aktiven Mitglied der Kommission besetzt sein. In der Praxis wird hierfür oft ein Vertreter der Gemeinde eingesetzt. Generell ist der Einsatz von Lawinenkommissionen in Südtirol nicht für jede Gemeinde verpflichtend. Aus diesem Grund verfügen derzeit auch nur 50 der 116 Südtiroler Gemeinden über eine Lawinenkommission. Die Einrichtung einer Kommission ist nur in zwei Fällen verpflichtend:
- wenn der Einsatz einer Lawinenkommission beim Anlegen eines Skigebietes vorgeschrieben wird oder
- eine Seilbahn im öffentlichen Dienst von Lawinen gefährdet ist.
Lawinenkommissionen in Südtirol sind dazu verpflichtet, unabhängig von der Gefahrenlage, mindestens zwei Sitzungen pro Jahr abzuhalten. Die erste obligatorische Sitzung wird im Herbst abgehalten (vor Beginn der Wintersaison) um zu überprüfen, ob die Kommission arbeitsfähig ist und, um andere organisatorische Belange zu besprechen. Wessen Aufgabe es ist diese erste Sitzung einzuberufen ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Empfohlen wird jedoch, besonders bei einer Neubesetzung der Kommission, dass die Gemeinde diese Aufgabe an ein Kommissionsmitglied im Ernennungsbeschluss delegiert. Die zweite obligatorische Sitzung findet nach der Wintersaison statt und hat den Charakter eines Abschlusstreffens, wobei ein Protokoll der geleisteten Arbeiten verfasst wird und mögliche Anschaffungen (z.B. Sicherheitsmaterial) für die kommende Saison der Gemeinde mitgeteilt werden.
Operatives
Die Hauptaufgabe von Lawinenkommissionen besteht darin, die Bürgermeister bei drohendem oder bestehenden Lawinenrisiko fachlich zu beraten. Als Beratungsorgan werden finale Maßnahmen formell nicht von den Kommissionen selbst durchgeführt, sondern der Bürgermeister wird bei einem bestehendem bzw. zu erwartenden Lawinenrisiko über zu treffende Maßnahmen informiert. Anschließend ist es Aufgabe des Bürgermeisters, in seiner Funktion als oberste zivilschutzrechtliche Instanz auf Gemeindeebene, diese Maßnahme umzusetzen (oder auch nicht umzusetzen). In der Praxis sind Kommissionsmitglieder oft Teil operativer Einheiten z.B. als Straßenarbeiter einer Gemeinde, als Sprengmeister oder Angestellte in einem Skigebiet. In einer solchen Konstellation wird ein Kommissionsmitglied auch oftmals die Maßnahme selbst durchführen.
Zusammenfassend sind Lawinenkommissionen in ihrer beratenden Funktion zu folgenden Aufgaben verpflichtet:
- Analyse und Bewertung der Lawinengefahr
- Durchführung von Risikomanagement und vorschlagen von Maßnahmen
- Beratung der BürgermeisterInnen zur aktuellen Lawinengefahr
- Abhaltung von mindestens zwei Sitzungen im Jahr (Organisation der kommenden Tätigkeiten zu Saisonsbeginn – Abschlussdokumentation der Saison)
- Beurteilung des Lawinenrisikos vom ersten Schneefall bis zum Ende der Schneeschmelze
- Aufgaben müssen von jedem Mitglied selbst durchgeführt werden
- Dokumentation
- Zuständigkeitsbereich: Ortschaften, Wohnsiedlungen, öffentliche Bauten, Infrastrukturen, Anlagen und Skigebiete (grundsätzlich alle Infrastrukturen innerhalb des Gemeindegebietes)
Recht auf Dienstleistungen und Material
In Südtirol wird hier eindeutig in die Zuständigkeiten der Gemeinden, und des Landes (Agentur für Bevölkerungsschutz) unterschieden.
Gemeinden:
Die Gemeinden sind dazu verpflichtet, den Mitgliedern von Lawinenkommissionen eine angemessene Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung zu gewährleisten. Des Weiteren sind Gemeinden dazu verpflichtet, angefallene Kosten zu erstatten. Dartunter fallen Sitzungsgelder (laut Regionalbestimmungen) und Kosten, welche im Rahmen der Tätigkeit anfallen. Drittens sind Gemeinden dazu verpflichtet, alle notwendigen Gerätschaften, Betriebsmittel, Materialen sowie persönliche Schutz- und Notfallausrüstungen den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
Falls sich Kommissionsmitglieder auf Skipisten bewegen, soll hier auch auf das aktuelle Skipistengesetz Bezug genommen werden, wo z.B. eine Helmpflicht auf Skipisten festgeschrieben wurde.
Autonome Provinz Bozen (Agentur für Bevölkerungsschutz):
Die Landesverwaltung hat die Aufgabe standardisierte Instrumente, wie landesweite Messnetze, Informationsplattformen, Formulare und dergleichen zur Verfügung zu stellen. Darunter sind alle meteorologischen und nivologischen Plattformen (Wetterbericht, lawinen.report, Stationskarten, …) zusammenzufassen sowie Dokumentations- und Kommunikationstools. Eine wesentliche Aufgabe des Landes besteht darin, Aus- und Fortbildungen für Lawinenkommissionen zu organisieren. Eine letzte Pflicht des Landes regelt die Beitragszahlungen an die Gemeinde, welche es den Gemeinden ermöglicht, Ausgaben beim Land rückzuerstatten.
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Versicherungsansprüche
In Südtirol sind für den Versicherungsschutz von Lawinenkommissionsmitgliedern die Gemeinden Zuständig. Hierbei wird zwischen Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung unterschieden.
Haftpflichtversicherung:
Eine allgemeine Haftpflichtversicherung deckt Schadensersatzverpflichtungen gegenüber Dritten ab. Eine separate Vermögenshaftpflichtversicherung (Basisdeckung) deckt hingegen reine Vermögensschäden, die durch schuldhaftes Verhalten Dritten zugefügt worden sind, ab.
Bei Haftpflichtversicherungen sind vorsätzlich verursachte Schäden nicht gedeckt. Schäden durch Fahrlässigkeit – auch grobe Fahrlässigkeit – fallen hingegen unter den Versicherungsschutz. Zudem haftet die Versicherung für Schäden, die aus Handlungen zur Abwehr erheblicher Gefahren oder im Sinne mitmenschlicher Solidarität erfolgen, etwa die Zerstörung einer Heuhütte bei Sprengungen zur Vermeidung einer Katastrophenlawine. Es besteht die Möglichkeit für jedes Lawinenkommissionsmitglied, privat eine zusätzliche Vermögenshaftpflichtversicherung für mit grober Fahrlässigkeit (leicht fahrlässig verursachte Schäden können nicht von der öffentlichen Körperschaft eingeklagt werden) im Zuge der Ausübung ihrer Lawinenkommissionstätigkeit verursachte Schäden am öffentlichen Vermögen abzuschließen.
Rechtsschutzversicherung:
Der Abschluss einer (Straf-)Rechtsschutzversicherung verpflichtet die Versicherungsgesellschaft, die rechtlichen Interessen des Versicherten sowohl in Gerichtsverfahren als auch bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen, im vereinbarten Umfang, wahrzunehmen.
Unfallversicherung:
Eine Unfallversicherung deckt Schäden am eigenen Körper in Folge eines Unfalls. Verursacht bzw. erleidet ein Lawinenkommissionsmitglied in Ausübung seiner Tätigkeit objektiv feststellbare Verletzungen am eigenen Körper, deren Folgen der Tod oder eine Dauerinvalidität (bleibende Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Fähigkeiten) sind, zahlt die Versicherung eine laut bestimmten Tarifen festgesetzte Geldsumme aus. Auch zeitweilige Invalidität ist in manchen Unfallversicherungen inbegriffen.