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Rechtsstellung von Lawinenkommissionen in Tirol

05.12.2025

Gemeindelawinenkommissionen leisten einen unverzichtbaren Beitrag für das lokale Lawinenrisikomanagement in Tirol. Die entsprechende Gesetzgebung hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt und spiegelt die wachsende Bedeutung deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz und der Sicherheit in Berggebieten wider.

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Rechtsstellung

Lawinenkommissionen dienen als beratendes Organ der Gemeinde-Einsatzleitung in Bezug auf Lawinenkatastrophen. Sie beurteilen zudem die Lawinensituation im Hinblick auf erforderliche Verkehrsbeschränkungen nach den straßenpolizeilichen Vorschriften, insbesondere Straßensperren und deren Aufhebung. Darüber hinaus beurteilt die Lawinenkommission die Lawinensituation von Infrastruktureinrichtungen (Seilbahnen, Sportanlagen und kritischer Versorgungsinfrastruktur) auf Verlangen des jeweiligen Betreibers gegen Entgelt. Da dieser Artikel nur eine Zusammenfassung darstellt bzw. lediglich einen kurzen Überblick verschafft, wird auf die offiziellen Gesetzestexte des Landes Tirol verwiesen, insbesondere das Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz 2025 (TKKMG 2025). Zusätzlich stehen verschiedene weitere Informationsquellen zur Verfügung, bei deren Nutzung jedoch auf die Aktualität zu achten ist, zumal die gesetzlichen Grundlagen im Jahr 2025 umfassend novelliert worden sind.

Organisatorisches

Sofern in einer Tiroler Gemeinde die Gefahr einer Lawinenkatastrophe besteht, ist der Bürgermeister verpflichtet, eine Lawinenkommission einzurichten, deren Zuständigkeitsbereich sich über das gesamte Gemeindegebiet erstreckt. Wenn die Gemeindegröße oder besondere Umstände es verlangen, kann der Bürgermeister innerhalb der Lawinenkommission auch den Einsatz von Teilkommissionen verfügen. Die Mitglieder dieser Teilkommissionen stammen aus der Hauptkommission und agieren nach Maßgabe der für die Lawinenkommission geltenden Regelungen hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Bereiche selbstständig. Die Ernennung sämtlicher Kommissionsmitglieder erfolgt durch den Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid. Die Mitgliedschaft ist daher nicht zwingend freiwillig. Die Bestellung der Mitglieder hat auf die Funktionsdauer des Gemeinderates zu erfolgen. Die Mitglieder bleiben jedoch auch nach dem Ablauf dieser Funktionsdauer bis zur Neubestellung von Mitgliedern im Amt, um eine durchgängige Tätigkeit sicherzustellen. 

Eine Lawinenkommission besteht mindestens aus drei Personen: Vorsitzender, Stellvertreter und weiteres Mitglied. Eine Obergrenze der Mitgliederzahl ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch ein Schrift- bzw. Protokollführer ist gesetzlich nicht verankert, kann aber in der Geschäftsordnung der Lawinenkommission festgelegt werden. Diese Rolle kann von einem externen Mitarbeiter, z. B. einem Gemeindebediensteten, übernommen werden. Zu Mitgliedern der Lawinenkommission dürfen nur Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in besonderem Maße geeignet sind, drohende Lawinengefahren zu erkennen und zu beurteilen sowie bei der Abwehr von Lawinengefahren und der Bekämpfung von Lawinenkatastrophen tätig zu sein. Ihnen muss im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse (Beruf), das Ausmaß der Anwesenheit in der Gemeinde und den eigenen Gesundheitszustand die Erfüllung ihrer Aufgaben natürlich auch möglich und zumutbar sein. Angehörige der Bundespolizei dürfen nur mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde berufen werden.

Jede Kommission benötigt eine vom Bürgermeister erlassene Geschäftsordnung, in der Aufgaben, Zusammensetzung und Abläufe klar geregelt sind. Mit Ausnahme der jährlichen „konstituierenden“ Sitzung sind keine weiteren verpflichtenden Sitzungen pro Saison vorgeschrieben. Die Abhaltung von Sitzungen liegt daher grundsätzlich im Ermessen der Kommission selbst – die Erfüllung ihrer Aufgaben muss jedenfalls gewährleistet sein. Die Gemeinden müssen die notwendigen Sachmittel und Einrichtungen der Kommission zur Verfügung stellen; das Land Tirol leistet dafür einen Aufwandsersatz und gewährleistet den notwendigen Versicherungsschutz – Haftplicht, Rechtsschutz und Unfall – für die Mitglieder der Lawinenkommission (siehe hierzu die Ausführungen unten zu „Vergütung und Aufwendungen“).

Operatives

Eine primäre Aufgabe von Lawinenkommissionen besteht darin, die Gemeinde-Einsatzleitung in Bezug auf Lawinenkatastrophen zu beraten. Lawinenkatastrophen werden in diesem Kontext als Ereignisse definiert, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Sachgüter (Infrastruktur) gefährden.

Eine zweite zentrale Aufgabe der Kommission ist die Beurteilung der Lawinensituation für Straßenpolizeibehörden, insbesondere zur Erlassung oder Aufhebung von Verkehrsverboten, Verkehrsbeschränkungen und Straßensperren. Dies schließt auch die Beratung von Straßenaufsicht, Straßenhaltern und Feuerwehren ein. Zusätzlich hat die Kommission auf Verlangen der Betreiber von Lift- und Seilbahnanlagen sowie von Sportanlagen und der Betreiber kritischer Infrastruktur Lawinenbeurteilungen zu erstellen, z. B. in Bezug auf Skipisten, Loipen, Rodelbahnen, Winterwanderwegen oder in Bezug auf Baustellen und Wartungsarbeiten, bei denen eine Gefährdung von Menschen durch Lawinenereignisse nicht ausgeschlossen ist. Die Lawinenkommission ist demnach ein zentrales beratendes und unterstützendes Fachgremium der Gemeinde. Sie liefert mit ihrer Expertise eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Ratnehmer, ist selbst aber nicht Entscheidungsträger.

Ausbildung

Das Land Tirol stellt den Lawinenkommissionen im Wege der Abteilung Krisen- und Gefahrenmanagement des Amtes der Tiroler Landesregierung ein umfassendes Schulungsangebot zur Verfügung. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Lawinenkommission an solchen facheinschlägigen Schulungen teilnehmen und ist dafür verantwortlich, dass ihnen eine ausreichende Kenntnis der spezifischen örtlichen Gegebenheiten, vor allem der besonderen Gefährdungen, vermittelt wird.

Vergütung und Aufwände

Die Mitglieder einer Lawinenkommission haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten sowie auf eine im Verhältnis zum Zeitaufwand angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung und im Fall der Teilnahme an Schulungen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten. Die genannten Ansprüche bestehen jedoch nur dann, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Lawinenkommission nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zu einem Unternehmen im Eigentum der Gemeinde erfolgt.

Notwendige Sachmittel oder technische Ausrüstungen sind von der Gemeinde bereit zu stellen. Für derartige, von der Gemeinde zu tragenden, Aufwendungen leistet das Land Tirol wiederum entsprechende Kostenbeiträge. Des Weiteren hat das Land Tirol dafür zu sorgen, dass für die Mitglieder der Lawinenkommissionen eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung besteht.