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Handeln – Maßnahmen: Warnungen, Sperrungen und Evakuierungen

05.12.2025

Zur Minderung des Lawinenrisikos stehen Lawinenkommissionen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, darunter Warnungen vor erhöhter Lawinengefahr, Straßensperren, die Evakuierung von Personen oder Kombinationen dieser. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Gefährdung von Menschen und Objekten durch Lawinen zu reduzieren und somit ihre Vulnerabilität zu vermindern.

Dieser Artikel ist über:

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Vulnerabilität und Exposition

Die Aufgabe einer Lawinenkommission besteht darin, das Lawinenrisiko im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde zu beurteilen und auf Grundlage dieser Einschätzung dem Bürgermeister oder anderen Entscheidungsträgern eine Reihe von Maßnahmen vorzuschlagen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Exposition von Personen und gefährdeten Objekten gegenüber der Lawinengefahr zu reduzieren und damit das Risiko zu mindern.

Die Exposition umfasst dabei alle Elemente, die direkt oder indirekt von den Auswirkungen einer potenziellen Lawine betroffen sein können, während die Vulnerabilität die Wahrscheinlichkeit beschreibt, mit der diese Elemente infolge eines Ereignisses materielle oder immaterielle Schäden erleiden.

Um die Komponenten Exposition und Vulnerabilität vollumfänglich einschätzen zu können, ist es notwendig, die Gesamtheit dieser zu berücksichtigen:

  • Einzelpersonen sowie die Gesamtbevölkerung: Einwohner, Touristen, Arbeiter und vorübergehend anwesende Personen, einschließlich Durchreisender;
  • Personendichte in potenziell gefährdeten Gebieten: die Anzahl der Einwohner in einer bestimmten Siedlung sowie die Anzahl der Menschen auf Skipisten, in Berghütten und Parkplätzen, auf Bergstraßen oder auf Winterwanderwegen;
  • Nutzungsfrequenz von Infrastrukturen und deren strategische Bedeutung: Autobahnen, Eisenbahnlinien, wichtige Straßenverbindungen zwischen Regionen, Skipisten, Skipisten mit Verbindungsfunktion zwischen Skigebieten, Freileitungen, Funksignalverstärker und andere wichtige Infrastruktur;
  • Wirtschaftlicher Wert von Sachgütern Wohngebäude, Hotels, Sportanlagen und gewerbliche Gebiete;
  • Bauweise von Gebäuden und Infrastrukturen sowie das mögliche Vorhandensein baulicher Maßnahmen zur Reduzierung der Vulnerabilität: Lage in Bezug zur Lawinenbahn, strukturelle Verstärkungen, Verankerung sowie andere aktive oder passive Schutzmaßnahmen.

Die Dynamik von Exposition und Vulnerabilität kann sich im Laufe der Zeit verändern und weiterentwickeln. Dies kann beispielsweise durch die bauliche Entwicklung in alpinen Räumen, den Bau neuer Infrastrukturen mit einer zunehmenden Anzahl exponierter Personen, den Einsatz von Lawinensprenganlagen sowie die Umsetzung neuer Schutzbauwerke zur Risikominderung erfolgen.

Siehe Artikel

Die Exposition kann sich auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblich verändern. Dies zeigt sich beispielsweise am Anstieg der Touristenströme während der Wintersaison oder an spezifischen Dynamiken, die zu einer hohen Personendichte am selben Ort zu bestimmten Zeitfenstern führen.

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Maßnahmen (Empfehlungen an Entscheidungsträger)

In der EUREGIO Tirol-Südtirol-Trentino, häufig auch darüber hinaus, obliegt dem Bürgermeister die Funktion der höchsten Zivilschutzinstanz auf Gemeindeebene. Demzufolge liegt es auch in seiner Verantwortung, notwendige Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit sowie zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung innerhalb des Gemeindegebiets zu ergreifen.

Die primäre Aufgabe der Lawinenkommission besteht daher nicht in der Organisation oder direkten Umsetzung von Maßnahmen, sondern in der fachlichen Beratung und Unterstützung des Bürgermeisters durch die Darstellung möglicher Lösungsansätze. Diese beratende Funktion ist somit im Arbeitsablauf von Lawinenkommissionen als “Handeln” bzw. als ergreifen von Maßnahmen ihrerseits zu verstehen.

Den Lawinenkommissionen steht ein breites Spektrum an Maßnahmen zur Verfügung, wobei insbesondere jene Maßnahmen hervorzuheben sind, die auf die Verringerung von Exposition und Vulnerabilität abzielen und dem Entscheidungsträger als Grundlage für den Erlass spezifischer Anordnungen vorgeschlagen werden.

In der Praxis werden die von einer Lawinenkommission vorgeschlagenen Maßnahmen vom Bürgermeister auch als solche übernommen. Diese Empfehlungen werden folglich in konkrete Anordnungen überführt, die insbesondere folgende Inhalte umfassen können (mögliche Maßnahmentypen):

  • Verkehrs-, Zugangs- und Aufenthaltsverbote: Verhängung teilweiser oder vollständiger Verbote durch die vorübergehende Sperrung von Infrastrukturen, Anlagen, Verkehrswegen sowie unterschiedlichsten Betrieben;
  • Anordnungen von Räumungen: Evakuierung von Gebieten, Siedlungen oder einzelnen Gebäuden, die dauerhaft oder vorübergehend von Personen genutzt werden;
  • Begleitete Evakuierung: koordinierte Überführung von Personen an sichere Orte oder in vorbereitete Notunterkünfte;
  • Zeitweiser Aufenthalt in geschützten Räumen: Verpflichtung der Bevölkerung, sich in sicheren Innenräumen oder Schutzräumen aufzuhalten;
  • Management- und technische Maßnahmen: Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit und/oder zur Risikominderung, wie das künstliche Auslösen von Lawinen (Lawinensprengung) oder andere Stabilisierungstechniken, sowohl im Rahmen geplanter Maßnahmen (z.B. Schutz- oder Einsatzpläne) als auch als punktuelle Eingriffe;
  • Einschränkungen im freien Gelände: Verbot des Zugangs oder der Ausübung bestimmter sportlicher Aktivitäten (z.B. Wandern, Skitouren, Freeriden) in ausgewiesenen Bereichen, besonders in Zonen der Lawinenanbruchgebiete und dessen Auslaufzonen, welche potenziell Siedlungen oder anthropisierte Flächen erfassen können.

Die vom Bürgermeister erlassenen Maßnahmen haben demnach insbesondere Folgendes zu enthalten:

  • Erläuterung der nivometeorologischen Bedingungen sowie der Stabilität der Schneedecke zur Begründung der Maßnahme;
  • den Verweis auf sämtliche, von der Lawinenkommission, für die entsprechende Maßnahmenempfehlung, erstellten Einträge (samt Beobachtungen und Beurteilungen);
  • Bezugnahme auf die von der Lawinenkommission abgegebene Stellungnahme zum Inhalt der Maßnahme oder, sofern eine solche nicht vorliegt, die Begründung für die unterbliebene Einholung bzw. die Nichtverfügbarkeit dieser Stellungnahme;
  • die eindeutige Identifizierung der betroffenen Zonen und Gebäude;
  • eine Beschreibung der technischen Modalitäten zur Umsetzung der angeordneten Maßnahmen; in diesem Zusammenhang kann auf den gemeindlichen Zivilschutzplan oder auf andere vergleichbare, sofern verabschiedete, Dokumente verwiesen werden;
  • eine detaillierte Begründung, aus der die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Maßnahme hervorgeht;
  • eine Auflistung, gegebenenfalls nach Kategorien, der Personen, die die Maßnahmen einhalten müssen bzw. jene die davon ausgeschlossen sind (z.B. Blaulichtorganisationen);
  • eine Darstellung der Auswirkungen der angeordneten Vorschriften oder Verbote;
  • die Gültigkeitsdauer der darin enthaltenen Bestimmungen.

Die Aufhebung der erlassenen Maßnahmen ist durch eine Stellungnahme der Lawinenkommission zu untermauern, aus der hervorgeht, dass keine Gefahr mehr besteht. Dem Bürgermeister ist in seiner Position als oberste Zivilschutzinstanz jedoch stets vorbehalten, nach seinem Ermessen zu handeln. Auch kann es der Fall sein, dass eine Maßnahme von vornherein mit einem festgelegten Gültigkeitsende versehen wurde.

Klassische, den Lawinenkommissionen zur Verfügung stehenden Maßnahmen sind z.B. Warnhinweise, Sperrmaßnahmen und Evakuierungen. Das künstliche Auslösen von Lawinen stellt eine für sich genommen spezielle Maßnahme dar und wird daher im Kapitel „Handeln – Maßnahmen: Künstliche Lawinenauslösung” gesondert behandelt.

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Maßnahmenarten

Warnungen

Warnungen zählen zu den sogenannten “weichen Maßnahmen” (soft measures), da sie keine physisch wirksamen Eingriffe – wie etwa eine Straßensperre mittels Schranke oder eine Lawinensprengung – beinhalten, sondern primär das Verhalten von Personen lenken sollen (verhaltensorientierte Maßnahmen). Dadurch soll das Risikobewusstsein entsprechend der aktuellen Gefahrenlage gestärkt werden. Auch können durch Warnungen gezielte Personengruppen oder auch ganze Gemeinschaften über die aktuellen Einschätzungen der Lawinenkommissionen informiert und zu erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht angehalten werden.

Derartige Warnungen erweisen sich als vergleichsweise einfache, zugleich jedoch wirksame Maßnahmen zur Reduktion von Exposition und Vulnerabilität. Eine kategorisierte Auflistung von möglichen, von Lawinenkommissionen zum Einsatz kommenden Warnungen können folgende sein:

Verhaltensorientierte Warnungen:

    • Meidung gefährdeter Außenbereiche
    • Meidung von Lawinen zugewandten Räumen und dem Untergeschoss
    • Schlafräume in weniger exponierte Gebäudeteile zu verlegen
    • Aufruf zu erhöhter Vorsicht auch bei kurzen Wegen, z.B. zwischen Wohnhaus und Garage

Verkehrs- und Mobilitätswarnungen:

    • Warnung vor erhöhtem Lawinenrisiko auf bestimmten Straßenabschnitten
    • Unnötige Fahrten zu unterlassen oder Fahrten zeitlich zu verlegen
    • Hinweis auf mögliche kurzfristige Sperren und entsprechend angepasstes Verhalten

Personen- und situationsspezifische Warnungen:

    • Zielgerichtete Warnung an bewohnte Einzelhöfe oder Weiler
    • Information bestimmter Einrichtungen (z. B. Schulen, touristische Betriebe) über erhöhte Gefährdung
    • Warnungen an Einsatzkräfte oder Betreiber kritischer Infrastrukturen

Technisch unterstützte Warnungen:

    • Aktivierung von Lawinenampeln mit optischen und akustischen Signalen
    • Automatische Warnmeldungen bei detektierten Lawinen
    • Nutzung von Sirenen, Lautsprecherdurchsagen oder digitalen Warnsystemen

Lawinenampeln stellen in diesem Kontext eine Hybride Maßnahme zwischen Warnungen und Sperren dar. Einerseits dienen sie der Warnung im Falle eines tatsächlichen Lawinenabganges oder vermuteten erhöhten Lawinenrisiko in einem bestimmten Bereich. Andererseits kommt eine rote Ampel aus praktischer Sicht einer Sperre gleich.

Lawinenwarnsystem an der Staatsstraße SS621, Gemeinde Prettau, im Bereich Innerbichl Alm (Provinz Bozen). Wird ein Lawinenabgang vom Radar erkannt, wird umgehend ein Alarmsignal ausgelöst. Die Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, den Gefahrenbereich zwischen den Ampeln unverzüglich zu verlassen. Gleichzeitig werden der Straßendienst, die Gemeinde, sowie die zuständige Lawinenkommission informiert. Mithilfe von Kamerabildern oder falls möglich mittels Lokalaugenscheins beurteilen die zuständigen Stellen die Situation und, sobald keine Gefahr mehr besteht, schalten die Ampeln wieder auf Grün. © Il Dolomiti | snow institute
Lawinenwarnsystem an der Staatsstraße SS621, Gemeinde Prettau, im Bereich Innerbichl Alm (Provinz Bozen). Wird ein Lawinenabgang vom Radar erkannt, wird umgehend ein Alarmsignal ausgelöst. Die Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, den Gefahrenbereich zwischen den Ampeln unverzüglich zu verlassen. Gleichzeitig werden der Straßendienst, die Gemeinde, sowie die zuständige Lawinenkommission informiert. Mithilfe von Kamerabildern oder falls möglich mittels Lokalaugenscheins beurteilen die zuständigen Stellen die Situation und, sobald keine Gefahr mehr besteht, schalten die Ampeln wieder auf Grün. © Il Dolomiti | snow institute

Sperren

Sperren stellen eine restriktivere (härtere) Maßnahme als Warnungen dar und kommen oft mit anderen Maßnahmen kombiniert zum Einsatz. Wird beispielsweise eine Lawine mittels kontrollierter Sprengungen künstlich ausgelöst, geht üblicherweise die Sperrung eines von der Lawine betroffenen Abschnittes einher. Meist handelt es sich hierbei um Straßenabschnitte oder Skipisten bzw. Teile dieser.

Wird eine Sperre als eigenständige Maßnahme eingesetzt, besteht ihr Ziel in der Regel darin, dass die Lawine von selbst abgeht (spontane Auslösung) oder, falls es die meteorologischen Verhältnisse zulassen, von einer Stabilisierung der Schneedecke in naher Zukunft auszugehen ist. In diesen Fällen ist das künstliche Auslösen von Lawinen (Sprengen, Einfahren mit Pistenraupen, …) und somit die Beseitigung der Gefährdung nicht möglich. Wie bei allen derartigen Maßnahmen, ist das richtige Timing von entscheidender Bedeutung. Ein zu frühes Schließen einer Straße oder einer Skipiste verlängert die Gesamtdauer der Sperre, bei zu spätem Handeln kann eine Lawine bereits abgegangen sein und ein Schaden verursacht worden sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass zu lange bzw. zu häufige Sperren die Akzeptanz der Bevölkerung sowie das Vertrauen in die – auf Empfehlung der Lawinenkommissionen getroffenen – Entscheidungen des Bürgermeisters beeinträchtigen können.

In der Praxis zeigt sich, dass weniger die Anordnung von Sperren als vielmehr deren Aufhebung eine besondere Herausforderung darstellt. Für die Lawinenkommissionen ist es dabei entscheidend, mit ausreichender Sicherheit beurteilen zu können, ob die Gefahr weiterer Lawinenabgänge nicht mehr besteht, etwa weil gefährliche Schneemassen bereist spontan abgegangen sind oder sich die Schneedecke nachhaltig stabilisiert hat.

Beispiel einer Sperre eines Winterwanderweges, empfohlen von der Lawinenkommission Antholz am 24.02.2026 © Martin Leitgeb| snow institute
Beispiel einer Sperre eines Winterwanderweges, empfohlen von der Lawinenkommission Antholz am 24.02.2026 © Martin Leitgeb| snow institute

Evakuierungen

Falls Warnungen oder Sperren als Maßnahme nicht mehr ausreichen, können Evakuierungen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen erlassen werden. Hierbei handelt es sich um einen drastischen Eingriff von teils erheblicher Tragweite, insbesondere dann, wenn Wohngebäude betroffen sind und die Bevölkerung gezwungen ist, ihre eigenen Häuser vorübergehende zu verlassen.

Angesichts der Tragweite dieser Maßnahme ist der Zeitpunkt einer Evakuierung mit größter Sorgfalt zu wählen. Ziel ist es, die erforderlichen Sicherheitsanforderungen wirksam umzusetzen und zugleich die Belastungen für die betroffene Bevölkerung so gering wie möglich zu halten. Für Lawinenkommissionen ist hierbei ebenfalls zu beachten, dass jene Bereiche, welche im Falle einer Evakuierung als Zu‑ und Abfahrtswege erforderlich sind nicht selbst durch weitere Lawinenabgänge gefährdet sind.

Am Nachmittag des 6. Februar 2009 ordnete der Bürgermeister von Tonadico (Provinz Trient) auf Empfehlung der Lawinenkommission der Gemeinde Primiero aufgrund des besonders kritischen Lawinensituation die vorsorgliche Evakuierung der Schutzhütte Col Verde an. Die Empfehlung seitens Kommission erwies sich richtig, als am Nachmittag des 8. Februars eine Lawine von der Croda della Pala abging. Da die Sturzbahn der Lawine bereits von älteren Schneeablagerungen vorverfüllt war, wurde die Lawine in Richtung der Hütte abgelenkt und verursachte an dieser erhebliche Sachschäden. Dank der rechtzeitigen Sperrung des Bereichs und der Evakuierung der anwesenden Personen kam niemand zu Schaden. © Archivio PAT | snow institute
Am Nachmittag des 6. Februar 2009 ordnete der Bürgermeister von Tonadico (Provinz Trient) auf Empfehlung der Lawinenkommission der Gemeinde Primiero aufgrund des besonders kritischen Lawinensituation die vorsorgliche Evakuierung der Schutzhütte Col Verde an. Die Empfehlung seitens Kommission erwies sich richtig, als am Nachmittag des 8. Februars eine Lawine von der Croda della Pala abging. Da die Sturzbahn der Lawine bereits von älteren Schneeablagerungen vorverfüllt war, wurde die Lawine in Richtung der Hütte abgelenkt und verursachte an dieser erhebliche Sachschäden. Dank der rechtzeitigen Sperrung des Bereichs und der Evakuierung der anwesenden Personen kam niemand zu Schaden. © Archivio PAT | snow institute

Weitere Maßnahmen

Grundsätzlich können Lawinenkommissionen eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen empfehlen, sofern diese der Sicherheit der Bevölkerung dienen. Eine, vielleicht nicht als klassisch anzusehende Maßnahme, ist die intensive Beobachtung der Lawinensituation. Nicht klassisch in der Form, da Lawinenkommissionen hier keine direkte Empfehlung an die Entscheidungsträger aussprechen, sondern vielmehr sich selbst zu einem verstärkten Handeln auffordern. Bestehen Unsicherheiten in der Beurteilung der Lawinensituation, ohne dass die Umsetzung konkreter Maßnahmen bereits zwingend erforderlich ist, sind die Mitglieder der Lawinenkommission angehalten, die Situation in geeigneter Weise genauer zu beobachten. Diese Maßnahme kann somit als Aufforderung zu erhöhter Aufmerksamkeit in der eigenen Kommission verstanden werden und erleichtert gegebenenfalls auch die interne Planung der Zuständigkeiten in einer solchen Phase. Weitere Maßnahmen, die sich nicht eindeutig einem der drei zuvor genannten Maßnahmenpakete zuordnen lassen, können beispielsweise darin bestehen, dass Fahrer von Schneeräumfahrzeugen verpflichtet sind, ein LVS‑Gerät am Körper zu tragen. Ebenso kann vorgesehen werden, dass beim Betreten eines bestimmten, potenziell gefährdeten Bereiches eine weitere Person die andere von einem sicheren Standort aus, z.B. von der gegenüberliegenden Talseite, beobachtet. Die beteiligten Personen stehen dabei über Funk oder Mobiltelefon in dauerhaftem Kontakt.

Ziel ist und bleibt die Minimierung des Lawinenrisikos, welche Maßnahmen dazu zum Einsatz kommen, bleibt der zuständigen Lawinenkommission vorbehalten.

Literatur:

Dieser Artikel beruht auf folgenden Publikationen:

  • Procedure per la gestione delle attività di previsione, monitoraggio e sorveglianza in campo valanghivo – Documento D: Proposte di indirizzi metodologici per le strutture di Protezione Civile deputate alla gestione della problematica valanghiva nell’ambito del sistema nazionale dei Centri Funzionali. A cura di G. Tecilla, AINEVA Trento, 2007.

  • Beozzo W., Tognoni G. et al.: Quaderno di nivologia n° 26: pubblicazione di dati e informazioni di carattere nivo-meteorologico relativi alla stagione invernale 2008-’09 a cura dell’Ufficio Previsioni e Pianificazione della Provincia Autonoma di Trento, ed. 2012.

Titelfoto: Mobile Schranke für die vorübergehende Sperre einer Straße im Falle von Lawinengefahr © A. Gasperi | snow institute